{"id":303,"date":"2026-06-15T05:08:14","date_gmt":"2026-06-15T05:08:14","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost:8000\/?post_type=rechtstipp&#038;p=303"},"modified":"2026-06-15T05:08:14","modified_gmt":"2026-06-15T05:08:14","slug":"it-dienstleistungen-aus-dem-ausland-in-die-schweiz","status":"publish","type":"rechtstipp","link":"https:\/\/hps-law.ch\/?rechtstipp=it-dienstleistungen-aus-dem-ausland-in-die-schweiz","title":{"rendered":"IT-Dienstleistungen aus dem Ausland in die Schweiz"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Einleitung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit dem Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen im Jahre 2002 k\u00f6nnen Staatsangeh\u00f6rige der Schweiz und der EU\/EFTA-Staaten w\u00e4hrend 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, ihre Dienstleistungen in einem anderen Staat anbieten. Zum Schutz der Erwerbst\u00e4tigen vor missbr\u00e4uchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen, wurden in der Schweiz die &#8222;flankierenden Massnahmen&#8220; eingef\u00fchrt, die haupts\u00e4chlich auf das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe zugeschnitten sind. Es geht um die Einhaltung von minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen in die Schweiz entsandt werden. Breiten Raum nehmen die Bestimmungen \u00fcber ausl\u00e4ndische Selbstst\u00e4ndigerwerbende ein, die als Subunternehmer von einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen bei der Vertragserf\u00fcllung in der Schweiz beigezogen werden. Nachstehend werden nicht die Verpflichtungen von Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe dargestellt, sondern es werden am Beispiel von IT-Dienstleistungsunternehmen, die vom Ausland her ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, die zu ber\u00fccksichtigenden Regelungen des Ausl\u00e4nder-, sowie des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes dargestellt. Sinngem\u00e4ss gelten diese Ausf\u00fchrungen aber auch f\u00fcr Unternehmen aus anderen Branchen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><br><strong>Ausl\u00e4nderrecht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausl\u00e4ndische IT-Unternehmen, die grenz\u00fcberschreitend in der Schweiz Software implementieren oder andere IT-Dienstleistungen anbieten, unterliegen dem Ausl\u00e4nderrecht, also Ausl\u00e4ndergesetz (AuG) und Entsendegesetz (EntsG). Kurz beleuchtet werden sollen folgende Tatbest\u00e4nde:<br>1.\u00a0Gesch\u00e4ftsleitungsmitglieder nehmen an Besprechungen beim Kunden in der Schweiz teil;<br>2.\u00a0Das ausl\u00e4ndische Dienstleistungsunternehmen \u00fcberl\u00e4sst eigene Spezialisten f\u00fcr geraume Zeit dem CH-Kunden;<br>3.\u00a0Es werden Mitarbeiter f\u00fcr die Dauer eines Projektes in die Schweiz entsandt;<br>4.\u00a0Das ausl\u00e4ndische Unternehmen zieht externe ausl\u00e4ndische selbstst\u00e4ndigerwerbende Spezialisten (Freelancer) zur Vertragserf\u00fcllung in der Schweiz bei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverhalt 1:<br>Das schweizerische Entsendegesetz sieht grunds\u00e4tzlich ein Meldeverfahren f\u00fcr das ausl\u00e4ndische Unternehmen vor. Danach ist der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde (i) Lohn und Identit\u00e4t der entsandten Personen, (ii) die in der Schweiz ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit und (iii) der Arbeitsort mitzuteilen. Zudem darf die Arbeit fr\u00fchestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufge-nommen werden. Diese Regelung ist f\u00fcr Gesch\u00e4ftsverhandlungen nicht zumutbar. Deshalb gelten derartige Besprechungen nicht als Erwerbst\u00e4tigkeit, vorausgesetzt, sie sind von kurzer Dauer. Das Ausl\u00e4nderrecht wird somit nicht zum Wettbewerbshindernis.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverhalt 2:<br>Die \u00dcberlassung von ausl\u00e4ndischen Spezialisten an ein Schweizer Unternehmen stellt Personalverleih dar und ist grenz\u00fcberschreitend praktisch verboten. Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb \u00fcberl\u00e4sst, indem er ihm Weisungsbefugnisse gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer teilweise oder ganz abtritt. Das gilt auch f\u00fcr den sog. Ketten- resp. Unter-, Zwischen- oder Weiterverleih \u00fcber eine schweizerische Gesellschaft. Die Praxis ist hier streng.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverhalt 3:<br>Bei der Entsendung von Mitarbeitern des ausl\u00e4ndischen IT-Unternehmens bei weniger als 90 Arbeitstagen, ist das schweizerische Entsendegesetz zu beachten. Eins\u00e4tze \u00fcber 90 Arbeitstagen unterliegen dem Ausl\u00e4ndergesetz und erfordern Spezialbewilligungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverhalt 4:<br>Der Einsatz von ausl\u00e4ndischen &#8222;Freelancern&#8220; zur Auftragserf\u00fcllung muss gut bedacht und dokumentiert sein. F\u00fcr die Annahme einer selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit der Freelancer ist von folgenden \u2013 kumulativ zu erf\u00fcllenden \u2013 Kriterien auszugehen: (i) Kein Unterordnungsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien; (ii) \u00dcbernahme des Unternehmerrisikos durch den Subunternehmer; (iii) Suche und Akquisition von Auftr\u00e4gen und Arbeiten des Subunternehmers f\u00fcr sich selbst; (iv) \u00dcbernahme der generellen mit dem Unternehmen zusammenh\u00e4ngenden Kosten; (v) Wirtschaftliche und organisatorische Unabh\u00e4ngigkeit. Es empfiehlt sich, klare vertragliche Regelungen zu vereinbaren, damit die \u2013 strengen \u2013 Vorgaben der Beh\u00f6rden auch eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Steuerrecht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Entsendung von ausl\u00e4ndischen Mitarbeitern in die Schweiz zur Auftragserf\u00fcllung, gilt das Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaates. Ein Wechsel zum sog. \u201eArbeitsortprinzip\u201c erfolgt gem\u00e4ss Doppelbesteuerungsabkommen erst nach 183 Tagen. Steuerfolgen f\u00fcr die schweizerischen Unter-nehmen sind somit nicht zu verzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei den Selbstst\u00e4ndigerwerbenden (Freelancern) verbleibt das Besteuerungsrecht im Grundsatz ebenfalls im Ans\u00e4ssigkeitsstaat. Dies aber nur, sofern die schweizerischen Steuerbeh\u00f6rden diese Selbstst\u00e4ndigkeit auch wirklich als solche anerkennen. Kommen sie zur Auffassung, dass eine sog. \u201eScheinselbst\u00e4ndigkeit\u201c vorliegt, dann wird die beratende T\u00e4tigkeit des Freelancers als Integration in das Schweizer Unternehmen qualifiziert und Letzteres muss die \u201eQuellensteuer\u201c vom \u201eHonorar\u201c, resp. neu als Lohn qualifiziert, in Abzug bringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Umsatzsteuerrechtlich unterliegen Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, am Ort der Leistung in der Schweiz, der schweizerischen Bezugssteuer von 8 %, wenn die Bez\u00fcge CHF 10\u2018000 pro Jahr \u00fcbersteigen. Das Schweizer Unternehmen hat die Bezugssteuer von 8 % zu deklarieren. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann diese Bezugssteuer wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sozialversicherungsrecht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei den Freelancern kann es zu einer unerw\u00fcnschten \u201eDoppelunterstellung\u201c kommen, wenn die schweizerischen Sozialversicherungsbeh\u00f6rden zum Schluss kommen, dass Scheinselbst\u00e4ndigkeit vorliegt. Dann hat das Schweizer Unternehmen auch die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge beim Freelancer in Abzug zu bringen und anschliessend an die Sozialversicherungen abzuf\u00fchren. Da keine Kollisionsnormen zur Vermeidung einer Doppelunterstellung bestehen, k\u00f6nnen lange abgeschlossene Projekte zu unerw\u00fcnschten finanziellen Belastungen f\u00fcr den schweizerischen Besteller f\u00fchren, allenfalls verbunden mit Regressfragen auf den ausl\u00e4ndischen IT-Dienstleister.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Empfehlung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden beim ausl\u00e4ndischen Unternehmen selbstst\u00e4ndige Freelancer als Subunternehmer zur Vertragserf\u00fcllung eingesetzt, sollte der schweizerische Besteller vertragliche und organisatorische Vorkehren fordern, um unerw\u00fcnschte Nebeneffekte zu vermeiden. Vertraglich sollte sich der schweizerische Besteller das Recht einr\u00e4umen, nicht nur die Unterlagen und Belege dieser Subunternehmer einzusehen, um eine eigene Einsch\u00e4tzung der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit vornehmen zu k\u00f6nnen, sondern die zum Einsatz gelangenden Personen allenfalls abzulehnen, wenn Indizien f\u00fcr eine Scheinselbst\u00e4ndigkeit vorliegen. Organisatorisch sollten beide Parteien sicherstellen, dass nur Freelancer vor Ort t\u00e4tig sind, von welchem die erw\u00e4hnten Dokumente gepr\u00fcft und f\u00fcr in Ordnung befunden wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtsanwalt Patrik A. H\u00e4berlin, LL.M., LL.M.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","class_list":["post-303","rechtstipp","type-rechtstipp","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hps-law.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/rechtstipp\/303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hps-law.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/rechtstipp"}],"about":[{"href":"https:\/\/hps-law.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/rechtstipp"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hps-law.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}